Fahrzeugbewertung
Die individuelle Bewertung eines Fahrzeuges erfordert zunächst eine Besichtigung und Untersuchung des Objekts. Ohne eingehende Prüfung kann eine korrekte Bewertung nicht stattfinden. Ist die Besichtigung nicht möglich, z.B. nach Diebstahl des Fahrzeuges, muss aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Angaben der Fahrzeugwert vom Sachverständigen zum gewünschten Stichtag geschätzt werden.
Grundlage der Fahrzeugbewertung sind die Marktdaten der Firma Schwacke oder der Deutschen Automobil Treuhand (DAT). Klassische Fahrzeuge werden auf Basis spezieller Marktdaten (z.B. Classic-Data) bewertet. Die Bewertung von individuellen Sonderfahrzeugen erfordert vom Sachverständigen eigene Marktforschungen.
Wesentlichen Anteil an der Fahrzeugbewertung hat neben den Wert beeinflussenden Faktoren der Zustand des Fahrzeuges. Verschleiß, Schäden und Pflegezustand gehen ebenso in die Bewertung ein, wie Sonderausstattung und Laufleistung. Deshalb ist eine detaillierte und nachvollziehbare Bewertung nur nach Besichtigung und Untersuchung des Fahrzeuges durch einen qualifizierten Sachverständigen möglich.
Wichtig ist die Definition des Fahrzeugwertes. Bekanntlich ist es ein Unterschied, ob ein Fahrzeug privat oder beim Händler erworben (oder verkauft) wird. Vor jeder Bewertung muß der Wertbegriff, die Definition des zugrunde gelegten Wertmaßstabes, festgelegt werden.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, der regional für ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu bezahlen ist. Der Wiederbeschaffungswert entspricht also regelmäßig dem Händlerverkaufswert. Anwendung findet der Wiederbeschaffungswert bei Haftpflichtschäden, sofern die Höhe der Reparaturkosten die Angabe des Wiederbeschaffungswertes erforderlich macht. Bei Kaskoschäden wird ebenfalls generell auf den Wiederbeschaffungswert abgestellt. Häufige Ausnahme: Klassische Fahrzeuge (vgl. Marktwert)
Händlerverkaufswert
Die "Schwacke-Liste" bzw. die Marktdaten der DAT basieren auf Ermittlungen von An- und Verkäufen bei Gebrauchtwagenhändlern. Der durchschnittliche Händlerverkaufswert ist den entsprechenden Veröffentlichungen zu entnehmen. Der dort angegebene Wert gilt für fahrbereite, verkehrssichere und mängelfreie Fahrzeuge. Abweichungen von der angegebenen Laufleistung und Sonderausstattung können anhand von Korrekturtabellen berücksichtigt werden. Der Händlerverkaufswert ist die Basis zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes.
Händlereinkaufswert
Ebenfalls in den Marktdaten von Schwacke und DAT sind Angaben zum Händlereinkaufswert zu finden. Die Ermittlung und Handhabung ist grundsätzlich gleich. Der Händlereinkaufswert wird häufig als Basis zur steuerlichen Bewertung als erzielbarer Veräußerungswert des Fahrzeuges angesetzt. Fahrzeuge, die aus Betriebsvermögen verkauft werden, sind regelmäßig nach dem erzielbaren Händlereinkauf zu bewerten.
Veräußerungswert
Entspricht dem Händlereinkaufswert. Der Begriff des Veräußerungswertes findet häufig bei unfallbeschädigten Fahrzeugen Anwendung. Bei Totalbeschädigung stellt der Sachverständige neben den voraussichtlichen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert auch den erzielbaren Verkaufserlös (Veräußerungswert oder auch Restwert) fest. Dabei handelt es sich eigentlich um nichts anderes als einen individuellen Händlereinkaufswert unter Berücksichtigung der Unfallschäden und aller anderen Wert beeinflussenden Faktoren.
Restwert
Siehe Veräußerungswert. Restwertangaben werden in Schadengutachten genannt. Laut einer Richtlinie des Deutschen Verkehrsgerichtstages von 1990 soll der Sachverständige den Restwert des beschädigten Fahrzeuges feststellen, wenn die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes erreichen oder übersteigen. Der Restwert wird im Gutachten in der Regel durch realistische Angebote von Gebrauchtwagenaufkäufern untermauert.
Zeitwert
Heute nicht mehr gebräuchliche Definition für den Händlereinkaufswert. Früher wurde von den Kaskoversicherern bei Totalschaden oder Diebstahl nur der Zeitwert ersetzt. Heute generell der (höhere) Wiederbeschaffungswert. Ausnahme: siehe Marktwert.
Marktwert
Der Marktwert entspricht dem privaten Handelswert von Fahrzeugen. Die Angabe des Marktwertes ist daher mehrwertsteuerneutral. Ermittlungen des Marktwertes werden erforderlich für Fahrzeuge, die gewerblich nicht oder nur selten gehandelt werden. Hierunter sind klassische Fahrzeuge oder individuell umgebaute Fahrzeuge zu verstehen. Der Marktwert liegt deutlich unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, sofern dieser hier nach der eigentlichen Definition als Händlerverkaufswert überhaupt festzustellen ist. In den letzten Jahren hat der Marktwert wieder eine besondere Bedeutung bei der Kaskoversicherung für klassische Fahrzeug (Oldtimer) erlangt. Die preisgünstigen Sonderversicherungen für Oldtimer-Kasko entschädigen lediglich auf Basis des Marktwertes. Spezielle Marktspiegel für klassische Fahrzeuge berücksichtigen überwiegend den privaten Fahrzeughandel und geben daher Preisnotierungen für den Marktwert an.